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Ruhezeiten und Lärmschutz Kanton SO

Bitte beachten Sie die Grundlagen im Sinne der Gemeinschaft.


 Nachtruhe
 
1  Jede Störung der Nachtruhe zwischen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr ist verboten.
2  Als Nachtruhestörung gilt jede Lärm verursachende Handlung innerhalb und
ausserhalb von Liegenschaften oder im Freien.
3  Für Schul- und Sportlokalitäten inkl. deren Aussenanlagen gelten unter Umständen
besondere Bestimmungen bzw. können die Betreiber weitere Einschränkungen
anordnen.
 
Ergänzende Ruhezeiten
 
1  Lärmige Arbeiten (inkl. Industrie-, Gewerbe-, Baustellen-, Haus- und
Gartenarbeiten) sind von Montag bis Freitag von 12.00 - 13.00 Uhr und von 19.00 -
07.00 Uhr, an Samstagen von 12.00 - 13.00 Uhr und ab 17.00 Uhr sowie an Sonn-
und allgemeinen Feiertagen generell verboten.


 

Informationen

Datum
7. Juni 2020
Herausgeber/-in
Gemeinde Meltingen
Autor/-in
Gemeinde Meltingen

Dokumente

Name
Merkblatt_zu_Larmschutz_SO_414_mb_03.pdf (PDF, 58.01 kB) Download 0 Merkblatt_zu_Larmschutz_SO_414_mb_03.pdf

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