Ruhezeiten und Lärmschutz Kanton SO
Bitte beachten Sie die Grundlagen im Sinne der Gemeinschaft.
Nachtruhe
1 Jede Störung der Nachtruhe zwischen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr ist verboten.
2 Als Nachtruhestörung gilt jede Lärm verursachende Handlung innerhalb und
ausserhalb von Liegenschaften oder im Freien.
3 Für Schul- und Sportlokalitäten inkl. deren Aussenanlagen gelten unter Umständen
besondere Bestimmungen bzw. können die Betreiber weitere Einschränkungen
anordnen.
Ergänzende Ruhezeiten
1 Lärmige Arbeiten (inkl. Industrie-, Gewerbe-, Baustellen-, Haus- und
Gartenarbeiten) sind von Montag bis Freitag von 12.00 - 13.00 Uhr und von 19.00 -
07.00 Uhr, an Samstagen von 12.00 - 13.00 Uhr und ab 17.00 Uhr sowie an Sonn-
und allgemeinen Feiertagen generell verboten.
Informationen
- Datum
- 7. Juni 2020
- Herausgeber/-in
- Gemeinde Meltingen
- Autor/-in
- Gemeinde Meltingen
Dokumente
Name | |||
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Merkblatt_zu_Larmschutz_SO_414_mb_03.pdf (PDF, 58.01 kB) | Download | 0 | Merkblatt_zu_Larmschutz_SO_414_mb_03.pdf |
Zugehörige Objekte
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